Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 50 Besondere Grundlagen des Honorars
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- KG, 12.05.2020 – 21 U 125/19
- OLG Celle, 23.11.2022 – 14 U 90/22
- OLG Frankfurt am Main, 23.06.2016 – 11 Verg 4/16Zitiert von 11
- LG Kiel, 22.03.2013 – 11 O 295/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50#abs-1 (1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50#abs-2 (2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50#abs-3 (3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50#abs-4 (4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50#abs-5 (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.